Wohnbauförderung in Südtirol 2026: Zuschuss, Darlehen, Bausparen
AVESTRA Redaktion · 3. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · Förderungen
Seit Anfang 2026 gelten neue Regeln für die Südtiroler Wohnbauförderung. Wer Anspruch hat, wie hoch der Beitrag ausfällt und was das neue Landesdarlehen bringt – der Überblick.
Mit der Wohnreform 2025 hat das Land Südtirol seine Wohnbauförderung grundlegend neu aufgestellt. Die neuen Richtlinien wurden Ende November 2025 von der Landesregierung genehmigt und gelten für Gesuche seit dem 1. Februar 2026. Wer eine Erstwohnung kaufen, bauen oder sanieren möchte, sollte die neuen Regeln kennen – vieles, was früher galt, gilt heute nicht mehr.
Drei Instrumente, ein System
Die Südtiroler Wohnbauförderung stützt sich auf drei Bausteine, die miteinander kombiniert werden können:
- Einmaliger Schenkungsbeitrag: ein nicht rückzahlbarer Zuschuss für Kauf, Bau oder Wiedergewinnung der Erstwohnung.
- Begünstigtes Landesdarlehen: ein zinsvergünstigtes Darlehen, neu eingeführt mit der Wohnreform 2025 und seit Anfang 2026 verfügbar.
- Bausparen: bereits vor der Reform in Kraft, mit Anpassungen weitergeführt.
Wer hat Anspruch?
Die Voraussetzungen sind seit 2026 klarer gefasst als zuvor:
- Ansässigkeit: mindestens fünf Jahre Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Südtirol.
- Kein Eigentum an einer geeigneten, zumutbar erreichbaren Wohnung.
- Keine frühere Wohnbauförderung – mit einer Ausnahme: Gründung einer neuen Familie.
- Das Familieneinkommen muss innerhalb der vier definierten Einkommensstufen liegen (bis maximal Faktor 7,50 des DFWL).
Weggefallen sind die frühere Mindestpunktezahl, die Anrechnung des Elternvermögens und die Flächenbeschränkung: Statt der Quadratmeterzahl zählt heute die Katasterkategorie (A/2 bis A/7).
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Grundbeträge sind als Fixwerte festgelegt: 35.000 Euro für Einzelpersonen, 52.000 Euro für zwei Familienmitglieder, dazu 8.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied. Je nach Einkommensstufe wird der Beitrag auf 100, 80, 65 oder 50 Prozent des berechneten Gesamtbetrags festgesetzt – die erste Stufe erhält den vollen Betrag, die vierte die Hälfte.
- Zuschlag +25 Prozent für Bauen im Bestand (Sanieren, Verdichten, Aufstocken)
- Zuschlag +25 Prozent für Neubau in Mehrfamilienhäusern
- Zuschlag +25 Prozent in strukturschwachen Gemeinden
Diese Zuschläge sind untereinander nicht kumulierbar. Erhöht wurden außerdem die Ersparnisfreibeträge: Ersparnisse bis 250.000 Euro (Einzelpersonen) beziehungsweise 350.000 Euro (Haushalte ab zwei Personen) bleiben bei der Einkommensprüfung unberücksichtigt.
Das begünstigte Landesdarlehen
Das neue Kernstück der Reform: Banken können mit dem Land Südtirol eine Vereinbarung abschließen, wonach das Land einen Teil der Zinsdifferenz übernimmt – so entstehen Kreditkonditionen, die günstiger sind als am freien Markt. Das Darlehen läuft mindestens 10 und höchstens 30 Jahre und lässt sich mit dem Schenkungsbeitrag kombinieren. Es richtet sich besonders an junge Familien und Haushalte mit mittlerem Einkommen.
Praktisch wichtig: Bereits der registrierte Kaufvorvertrag berechtigt zur Beantragung des begünstigten Darlehens bei der Bank. Sie müssen also nicht auf den endgültigen Kaufvertrag warten.
Was wird gefördert?
- Kauf einer Erstwohnung, die danach als Hauptwohnsitz genutzt wird
- Bau oder Erweiterung einer Erstwohnung für den eigenen Wohnbedarf
- Wiedergewinnung (Sanierung) einer bestehenden Wohnung – neu wird auch die konventionierte Wiedergewinnung gefördert: bis zu 25.000 Euro, wenn das Gebäude mindestens 25 Jahre alt ist und die Wohnung für 20 Jahre zum Landesmietzins vermietet wird
Welche Auflagen gelten nach der Förderung?
Wer die Förderung erhält, akzeptiert zwei zentrale Bindungen: Die Wohnung wird im Grundbuch dauerhaft als Wohnung für Ansässige eingetragen und muss ständig als Hauptwohnsitz genutzt werden. Zusätzlich gilt eine 20-jährige Sozialbindung, während der die Wohnung nur mit Hypotheken belastet werden darf, die der Wohnung selbst dienen. Die Sozialbindung beginnt mit ihrer Eintragung im Grundbuch und ist für künftige Käufer ersichtlich.
Antrag und KlimaHaus
Gesuche werden online über das Portal myCIVIS eingereicht. Nach der Einreichung erhalten Sie eine Bestätigung mit Gesuchsnummer, rund einen Monat später den CUP-Code, der auf allen Buchhaltungsunterlagen anzugeben ist.
Bei Sanierungen hängt die Förderhöhe von der erreichten KlimaHaus-Klasse ab: Kondominien erhalten 80 Prozent Landesbeitrag bei KlimaHaus B oder R und 50 Prozent bei KlimaHaus C; bei Einzelgebäuden sind es 50 beziehungsweise 40 Prozent. Neubauten mit KlimaHaus A oder besser erfüllen die energetischen Fördervoraussetzungen automatisch.
Unser Fazit
Die neue Wohnbauförderung ist zugänglicher und transparenter als das Vorgängermodell. Die Kombination aus Schenkungsbeitrag und begünstigtem Darlehen kann den Unterschied machen, ob Wohneigentum in einem der teuersten Märkte Italiens erreichbar ist. Haushalte mit niedrigem Einkommen sollten ergänzend die Angebote des Wohnbauinstituts (Wobi) prüfen. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: August 2026) – maßgeblich sind die offiziellen Richtlinien des Landes.
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Häufige Fragen
Ist der Schenkungsbeitrag rückzahlbar?
Nein. Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss – je nach Einkommensstufe 50 bis 100 Prozent des berechneten Betrags.
Kann ich Zuschuss und begünstigtes Darlehen kombinieren?
Ja, beide Instrumente können miteinander kombiniert werden – auch mit dem Bausparen.
Gilt die Förderung auch für Neubauwohnungen vom Bauträger?
Ja, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Für alle Gesuche, die ab dem 1. Februar 2026 eingereicht wurden.
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