Das Grundbuch in Südtirol: Warum hier ein anderes Immobilienrecht gilt
Von Elias Bellomo, Immobilienmakler · 9. September 2026 · 14 Min. Lesezeit · Hintergrund
In Südtirol entscheidet nicht der Kaufvertrag über das Eigentum, sondern die Eintragung ins Grundbuch. Woher dieses System stammt, wie es aufgebaut ist und was es beim Kauf konkret bedeutet.
Wer in Rom, Mailand oder am Gardasee eine Wohnung kauft, wird mit der Unterschrift beim Notar Eigentümer. Wer in Bozen, Meran oder Bruneck kauft, wird es nicht – jedenfalls noch nicht. Er wird es erst mit der Eintragung ins Grundbuch.
Dieser eine Satz ist der größte rechtliche Unterschied zwischen dem Südtiroler Immobilienmarkt und dem übrigen Italien. Er erklärt, warum Kaufabwicklungen hier anders ablaufen, warum Belastungen zuverlässiger auffindbar sind und warum ein Blick in den Grundbuchsauszug vor jedem Kauf unverzichtbar ist. Dieser Artikel erklärt das System von Grund auf: seine Herkunft, seinen Aufbau und seine praktischen Folgen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Grundbuch (italienisch libro fondiario, auch sistema tavolare) ist ein öffentliches Verzeichnis der Liegenschaften und der dinglichen Rechte und Lasten, die auf ihnen liegen.
- Es stammt aus der österreichisch-ungarischen Rechtsordnung. Das Gesetz vom 25. Juli 1871, Nr. 95 R.G.Bl. regelte Struktur und Führung, das Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetz vom 17. März 1897 die Anlegung für das heutige Südtirol.
- Italien hat das System nach dem Ersten Weltkrieg bewusst beibehalten: Königliches Dekret vom 4. November 1928, Nr. 2325, und Königliches Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499, samt Anhang – dem Allgemeinen Grundbuchsgesetz, italienisch Legge Tavolare.
- Der entscheidende Punkt: Die Eintragung wirkt konstitutiv. Beim Erwerb unter Lebenden entsteht das Eigentum erst mit ihr, nicht schon mit dem Vertrag (Art. 2 K.D. 499/1929).
- Das System gilt nur in einem kleinen Teil Italiens: in den Provinzen Bozen, Trient, Triest und Görz sowie in einzelnen Gemeinden der Provinzen Udine, Belluno, Brescia und Vicenza.
- Grundbuch und Kataster sind zwei verschiedene Register mit zwei verschiedenen Aufgaben. Der Kataster beweist kein Eigentum.
Kapitel 1Was das Grundbuch ist
Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, das die Rechtsverhältnisse an Liegenschaften allgemein ersichtlich macht. Eingetragen werden das Eigentum, die dinglichen Rechte an fremden Sachen und die Belastungen, die auf einer bestimmten Liegenschaft liegen. Geführt wird es getrennt für jede Katastralgemeinde und zweisprachig, in deutscher und italienischer Sprache.
Das Verfahren zählt zur freiwilligen Gerichtsbarkeit: Eine Änderung im Grundbuch darf nur durch Dekret des Grundbuchsrichters erfolgen, nach strenger Kontrolle der Gesetzmäßigkeit und Wirkung des Rechtstitels sowie der Übereinstimmung mit dem bestehenden Grundbuchsstand. Das System stützt sich dabei auf drei Grundsätze: den Eintragungsgrundsatz, den Legalitätsgrundsatz und den Grundsatz des öffentlichen Glaubens.
Welche Rechte überhaupt eingetragen werden können, zählt Art. 9 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes abschließend auf:
- das Eigentumsrecht,
- die Dienstbarkeiten,
- das Fruchtgenussrecht – mit Ausnahme des gesetzlichen Fruchtgenusses des Inhabers der elterlichen Gewalt,
- das Gebrauchsrecht und das Wohnungsrecht,
- das Erbpacht- und das Erbbaurecht,
- die Hypothek sowie jene Vorzugsrechte, für die Sondergesetze die Eintragung vorschreiben,
- die Reallasten, etwa das Ausgedinge.
Was in dieser Liste nicht steht, kann auch nicht einverleibt werden. Das Wiederkaufsrecht zum Beispiel ist kein eintragungsfähiges Recht im Sinne von Art. 9, sondern Gegenstand einer Anmerkung – ein Unterschied, der weiter unten noch wichtig wird.
Was das Grundbuch dagegen nicht ist: Es ist keine Bewertungsgrundlage, kein Bauakt und keine Auskunft über die urbanistische Zulässigkeit einer Nutzung. Wer wissen will, ob eine Wohnung baurechtlich in Ordnung ist, muss in die Gemeindeakten und in die Konformitätserklärungen schauen, nicht ins Grundbuch.
Nicht im Grundbuch
Baugenehmigungen, Bewohnbarkeitserklärung, Energieausweis und der bauliche Zustand einer Immobilie stehen in keinem Grundbuchsauszug. Diese Punkte prüfen Sie über Gemeinde, Katasterpläne und Energieausweis – zusätzlich, nicht ersatzweise.
Kapitel 2Wie das Grundbuch nach Südtirol kam
Die österreichische Wurzel
Das Grundbuch ist eine Einrichtung des österreichischen Rechts. Es entwickelte sich aus dem Institut der Landtafeln, in denen sich früh der Grundsatz durchsetzte, dass Rechte an Liegenschaften erst mit der Eintragung erworben werden. Das kaiserliche Patent vom 22. April 1794 führte das Hauptbuch ein und vollzog damit den Übergang von einem personenbezogenen zu einem dinglichen System; 1811 entschied der Gesetzgeber, das Grundbuch auf das gesamte Gebiet der Monarchie auszudehnen.
Das Gesetz vom 25. Juli 1871, Nr. 95 R.G.Bl. regelte anschließend Struktur und Führung des Grundbuchs; das Gesetz Nr. 96 desselben Tages legte die Rahmenbedingungen für seine Anlegung fest, an die sich die Landesgesetze zu halten hatten.
Für die gefürstete Grafschaft Tirol – und damit für das heutige Südtirol – erging das Grundbuchsanlegungsgesetz mit dem Gesetz vom 17. März 1897, Nr. 9 L.G.Bl. Auf dieser Grundlage wurde das Grundbuch Katastralgemeinde für Katastralgemeinde angelegt: Der rechtliche Status jeder einzelnen Liegenschaft wurde erhoben und festgeschrieben, bevor das Grundbuch der jeweiligen Katastralgemeinde eröffnet wurde.
Abgelöst wurde damit das Verfachbuch, ein älteres System, in dem die hypothekarischen Belastungen einer Liegenschaft nirgends zusammengefasst waren. Genau dieser Mangel war einer der Gründe für die Einführung des Grundbuchs.
Die italienische Übernahme
Nach dem Ersten Weltkrieg stand der italienische Gesetzgeber vor der Frage, ob das österreichische Register weitergeführt oder durch das italienische System ersetzt werden sollte. Er entschied sich für die Beibehaltung: Mit dem Königlichen Dekret vom 4. November 1928, Nr. 2325 blieb das bestehende Grundbuch in den angegliederten Gebieten in Kraft.
Das eigentliche Regelwerk folgte ein Jahr später. Das Königliche Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499 („Bestimmungen über die Grundbücher der Gebiete der neuen Provinzen“) stellte diese Grundbücher unter das allgemeine Gesetz vom 25. Juli 1871 in der Fassung des dem Dekret beigefügten Anhangs – des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes, italienisch Legge Tavolare. Die Grundsätze des österreichischen Rechts wurden dabei mit dem italienischen Zivilrecht koordiniert.
Dieses Dekret und sein Anhang regeln die Einrichtung und Führung der Grundbücher in Südtirol bis heute.
Sondergesetz vor Zivilgesetzbuch
Das Grundbuchsgesetz ist ein Sondergesetz. Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs und anderer Gesetze, die mit ihm unvereinbar sind, finden in den Grundbuchsgebieten keine Anwendung. Wer nur das italienische Zivilrecht kennt, liegt in Südtirol regelmäßig falsch.
Warum ein italienischer Staat ein österreichisches Register beibehielt, hat viel mit der Verwaltungslogik der Zwischenkriegszeit zu tun. Wir ordnen das im Zusammenhang in unserem Hintergrundartikel zur Geschichte des Südtiroler Immobilienmarkts ein.
Kapitel 3Konstitutiv statt deklarativ: der entscheidende Unterschied
Im übrigen Italien gilt das System der trascrizione: Das Eigentum geht bereits mit dem wirksamen Vertrag über. Die Eintragung in die Liegenschaftsregister macht das Geschäft gegenüber Dritten wirksam und bestimmt die Rangfolge. Sie hat also eine Publizitäts- und Schutzfunktion – man spricht von deklaratorischer Wirkung.
In Südtirol ist das anders. Art. 2 des Königlichen Dekrets Nr. 499/1929 bestimmt ausdrücklich abweichend vom Zivilgesetzbuch: Das Eigentumsrecht und die anderen dinglichen Rechte an Liegenschaften werden durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit der Eintragung des Rechts ins Grundbuch erworben. Der Kaufvertrag beim Notar begründet also zunächst die Verpflichtung und den Anspruch auf Eintragung. Eigentümer wird der Käufer mit der Einverleibung.
Für andere Erwerbsarten gilt das nicht: Bei Erbschaft geht das Eigentum mit der Erbfolge über, bei Ersitzung mit dem feststellenden Urteil, bei Enteignung mit dem Enteignungsdekret. Die Eintragung wird dann nachgeholt – konstitutiv ist sie beim Erwerb unter Lebenden.
Daraus folgt der zweite wichtige Grundsatz: Verlässlich bestehen jene Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind. Das macht den Grundbuchsauszug zu einer deutlich belastbareren Auskunft über die Rechtslage einer Immobilie, als es eine Abfrage der Liegenschaftsregister im übrigen Italien sein kann.
Was das praktisch heißt
- Zwischen Notartermin und Eintragung liegt eine Phase, in der der Käufer bezahlt hat, aber noch nicht Eigentümer ist. Diese Phase gehört vertraglich und zeitlich sauber abgesichert.
- Die Reihenfolge der Anträge entscheidet über den Rang: Nach Art. 29 des Grundbuchsgesetzes richtet er sich nach der Ordnungsnummer, die das Grundbuchsamt dem Gesuch gibt. Wird dieselbe Liegenschaft zweimal verkauft, erwirbt sie derjenige, der die Eintragung zuerst beantragt hat.
- Wer im Vertrauen auf das Grundbuch erwirbt, ist geschützt: Nicht eingetragene Rechte lassen sich einem gutgläubigen Erwerber nur in den engen Grenzen entgegenhalten, die das Grundbuchsgesetz selbst vorsieht.
Kapitel 4Wo das Grundbuch in Italien gilt
Das Grundbuchsystem ist keine gesamtitalienische Einrichtung. Es gilt in jenen Gebieten, die nach dem Ersten Weltkrieg von Österreich-Ungarn zu Italien kamen:
- in den Provinzen Bozen und Trient, also in der gesamten Region Trentino-Südtirol,
- in den Provinzen Triest und Görz sowie in einigen Gemeinden der Provinz Udine,
- in einzelnen Gemeinden der Provinzen Belluno, Brescia und Vicenza.
Die bekanntesten dieser Enklaven sind Pedemonte in der Provinz Vicenza und Valvestino in der Provinz Brescia. Beide gehörten damals zur gefürsteten Grafschaft Tirol; ihr Grundbuch wird bis heute von der Autonomen Provinz Trient verwaltet.
Für Sie als Käufer heißt das: Wer in Südtirol und zugleich außerhalb kauft, arbeitet mit zwei unterschiedlichen Rechtssystemen. Eine Immobilie am Gardasee unterliegt der trascrizione, eine Immobilie im Überetsch dem Grundbuch. Die Prüfungsschritte vor dem Kauf sind entsprechend verschieden.
Zuständig für Grundbuch und Kataster sind in Trentino-Südtirol die beiden autonomen Provinzen. Die Verwaltungsbefugnisse im Bereich Grund- und Gebäudekataster gingen mit 1. Februar 2004 an die Autonome Provinz Bozen über. Über die einzelne Eintragung entscheidet aber nicht die Verwaltung, sondern der Grundbuchsrichter.
Kapitel 5Der Aufbau: Einlage, A-, B- und C-Blatt
Das Grundbuch ist nach Katastralgemeinden geordnet. Für jede Katastralgemeinde ist ein Hauptbuch eingerichtet, das aus der Sammlung sämtlicher Grundbuchseinlagen besteht; jede Einlage trägt eine fortlaufende Einlagezahl (E.Zl.).
Gegenstand einer Grundbuchseinlage sind alle in ihr zusammengefassten Flächen als Ganzes: der Grundbuchskörper. Er besteht aus einer oder mehreren Grund- oder Bauparzellen und bildet die Realbasis der Einlage. Ein Haus mit Hofraum, Garten und Garage ist also nicht ein Bündel getrennter Objekte, sondern ein Grundbuchskörper aus mehreren Teilstücken.
Ein Grundbuchskörper besteht aus einer oder mehreren Parzellen: Haus, Hofraum, Garten und Garage bilden zusammen die Realbasis einer Einlage.
Jede Einlage nennt die Einlagezahl, die Abteilung, die Katastralgemeinde und den Bezirk – bei einem geschlossenen Hof in der Regel auch die Hofbezeichnung. Sie gliedert sich in drei Blätter, gekennzeichnet mit A, B und C.
A-Blatt – das Gutsbestandsblatt
Hier steht, um welche Liegenschaft es überhaupt geht. Das A-Blatt besteht aus zwei Abteilungen:
- A1 benennt die Einlage und beschreibt den Bestand: Abteilung, Katastralgemeinde, Bezirk, die Parzellen des Grundbuchskörpers, das Mappenblatt, die Ortschaft, die Kulturgattung der Grundstücke und die Kategorie der Gebäude.
- A2 enthält einen chronologischen Überblick über die Eintragungen und die Änderungen im A1-Blatt und macht die aktiven dinglichen Rechte zugunsten dieser Parzellen ersichtlich – etwa ein Wegerecht über ein Nachbargrundstück.
B-Blatt – das Eigentumsblatt
Hier stehen der Eigentümer und etwaige Miteigentümer mit ihren Anteilen in Bruchteilen, der Rechtstitel des Eigentumserwerbs sowie persönliche Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers – etwa Entmündigung, beschränkte Entmündigung oder Konkurseröffnung.
C-Blatt – das Lastenblatt
Das für Käufer wichtigste Blatt. Hier sind die passiven Dienstbarkeiten und die belastenden Rechte der Liegenschaft eingetragen, die sich auch nur auf einzelne Teile der Einlagezahl beziehen können:
- Hypotheken,
- Dienstbarkeiten zulasten der Liegenschaft, etwa Wege- und Leitungsrechte,
- Fruchtgenuss- und Wohnungsrechte,
- Reallasten wie das Ausgedinge,
- dazu Anmerkungen, die die Verfügbarkeit einschränken, zum Beispiel Pfändungen und Beschlagnahmen.
Ein sauberes C-Blatt ist kein Zufall, sondern das Ergebnis einer korrekten Abwicklung. Wo Rechte nach dem Tod eines Berechtigten nicht gelöscht wurden – ein häufiger Fall bei Wohnungs- und Fruchtgenussrechten –, bleiben sie stehen, bis jemand die Löschung beantragt. Gelöschte Eintragungen erkennt man an der roten Unterstreichung; eine rot unterbrochene Unterstreichung weist auf einen anhängigen Rechtsstreit hin.
Kapitel 6Die drei Eintragungsarten
Art. 8 des Grundbuchsgesetzes kennt genau drei Arten von Eintragungen, und die Unterscheidung ist alles andere als akademisch.
Einverleibung (intavolazione)
Die unbedingte Eintragung. Mit ihr wird ein Grundbuchsrecht erworben, geändert oder gelöscht – sie ist der Vorgang, der beim Kauf am Ende zählt. Je nachdem, was sich ändert, erfolgt sie im A-Blatt (Bestandsänderung oder aktive Dienstbarkeit), im B-Blatt (Wechsel des Eigentümers) oder im C-Blatt (Belastung der Liegenschaft).
Vormerkung (prenotazione)
Die bedingte Eintragung. Sie bewirkt Erwerb, Änderung oder Erlöschen eines Rechts unter der Bedingung ihrer nachträglichen Rechtfertigung. Ihr Zweck ist es, einen bestehenden Anspruch, der noch nicht einverleibt werden kann, vor Eintragungen Dritter zu schützen – etwa vor der eines zweiten Käufers.
Anmerkung (annotazione)
Ein Vermerk, der kein dingliches Recht begründet, aber rechtlich erhebliche Umstände offenlegt: Dritte können sich dann nicht mehr auf ihre Unkenntnis berufen. Angemerkt werden unter anderem die Minderjährigkeit und andere Beschränkungen der Verfügungsbefugnis, die Bildung des Familienguts, Pfändungen und Beschlagnahmen sowie das Wiederkaufsrecht.
Genau in den Anmerkungen finden sich auch jene Bindungen, die den Südtiroler Markt prägen. Staatlicher wie Landesgesetzgeber nutzen sie, um einschränkende Bindungen sichtbar zu machen: den Denkmalschutz aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung, Gemeinnutzungsrechte, Veräußerungsbeschränkungen bei mit öffentlichen Beiträgen erworbenen Wohnungen oder die Bindung einer konventionierten Wohnung.
Wer eine Immobilie in Südtirol prüft, sieht sich deshalb nicht nur das C-Blatt auf Hypotheken an, sondern ebenso das A2-Blatt und die Anmerkungen.
Kapitel 7Grundbuch und Kataster: zwei Register, zwei Aufgaben
Die häufigste Verwechslung im Südtiroler Immobilienalltag betrifft nicht das Grundbuch selbst, sondern seine Abgrenzung zum Kataster.
Grundbuch und Kataster im Vergleich
| Merkmal | Grundbuch | Kataster |
| Zweck | Rechtsverhältnisse: wem gehört was, welche Lasten bestehen | Beschreibung der Liegenschaft: Lage, Fläche, Kategorie, Katasterertrag |
| Rechtswirkung | konstitutiv beim Erwerb unter Lebenden – die Eintragung schafft das Recht | beschreibend, Grundlage der Besteuerung |
| Beweiskraft | öffentlicher Glaube: der Eintrag ist maßgeblich | kein Nachweis des Eigentums |
| Gliederung | nach Katastralgemeinden, zweisprachig geführt | Grundkataster und Gebäudekataster |
| Änderung | nur durch Dekret des Grundbuchsrichters | im Grundkataster erst aufgrund eines vollzogenen Grundbuchsdekrets |
| Typische Frage | „Ist die Wohnung lastenfrei?“ | „Wie ist die Wohnung katastral eingestuft?“ |
Quellen: Autonome Provinz Bozen, „Das Grundbuch“; Allgemeines Grundbuchsgesetz im Anhang zum K.D. 499/1929.
Beide Register hängen zusammen: Änderungen im Grundkataster können erst aufgrund eines vollzogenen Grundbuchsdekrets erfolgen. Die Verwaltungsbefugnisse für Grund- und Gebäudekataster liegen in Südtirol seit 2004 bei der Autonomen Provinz Bozen, die auch die Grundbuchsämter führt.
Für Sie heißt das: Der Katasterauszug allein sagt nichts über die Eigentumslage. Und der Grundbuchsauszug allein sagt nichts über die katastrale Einstufung – die zum Beispiel bei der Erstwohnungsbegünstigung entscheidend ist, weil die Luxuskategorien davon ausgenommen sind. Beides gehört zusammen.
Kapitel 8Was das beim Kauf konkret bedeutet
Vor dem Kaufangebot
Fordern Sie einen aktuellen Grundbuchsauszug an und lesen Sie ihn vollständig, nicht nur die Eigentümerzeile. Wer im B-Blatt steht, muss auch unterschreiben – bei Miteigentum alle Anteilsinhaber.
Beim Vorvertrag
Klären Sie, welche Lasten bis zum Notartermin gelöscht sein müssen und wer die Löschung veranlasst. Eine Hypothek der Bank des Verkäufers ist der Normalfall und lösbar, sie muss aber im Ablauf eingeplant sein.
Beim Notartermin
Der Kaufvertrag ist die Grundlage, nicht der Abschluss. Vereinbaren Sie ausdrücklich, wer den Eintragungsantrag stellt und in welcher Frist – über den Rang entscheidet die Ordnungsnummer des Gesuchs.
Nach dem Notartermin
Prüfen Sie nach erfolgter Eintragung erneut den Auszug. Erst dann sind Sie Eigentümer.
Erbfälle
Bei geerbten Immobilien geht das Eigentum bereits mit der Erbfolge über; die Grundbuchseintragung wird nachgeholt. Der Ablauf folgt deshalb eigenen Regeln – rechnen Sie mit zusätzlichen Unterlagen und mehr Zeit.
Kapitel 9Warum das ein Standortvorteil ist
Das Grundbuch wird gern als Südtiroler Eigenheit belächelt, die alles komplizierter macht. Der Befund ist ein anderer: Ein Register, in dem die Eintragung das Recht erst schafft und das dabei öffentlichen Glauben genießt, erzeugt Rechtssicherheit. Käufer wissen, woran sie sind. Banken finanzieren leichter. Streit über verdeckte Belastungen ist seltener als in Systemen, in denen der Vertrag allein entscheidet.
Der Preis dafür ist Sorgfalt im Ablauf und ein paar Wochen mehr Geduld. Aus unserer Sicht ein guter Tausch.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Für die Prüfung einer konkreten Liegenschaft wenden Sie sich an einen Notar oder Rechtsanwalt.
Quellen
- Allgemeines Grundbuchsgesetz im Anhang zum Königlichen Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499 – zweisprachige Textausgabe 2002 der Grundbuchsinspektorate Trient und Bozen — Art. 2 (konstitutive Wirkung), Art. 8 (Eintragungsarten), Art. 9 (eintragungsfähige Rechte), Art. 19 f. (Anmerkungen), Art. 29 (Rang).
- Autonome Provinz Bozen – Südtirol, Informationsschrift „Das Grundbuch“ — Grundsätze, Aufbau der Einlage, A-, B- und C-Blatt, Anmerkungen von Bindungen.
- Autonome Provinz Bozen – Südtirol, „Geschichte des Grundbuchs“ — Gesetze von 1871, Tiroler Anlegungsgesetz 1897, K.D. 2325/1928, Geltungsgebiet, Sondergesetz-Charakter.
- Königliches Dekret vom 4. November 1928, Nr. 2325 — Belässt die Grundbücher der neuen Provinzen in Kraft; Bezugspunkt von Art. 1 des K.D. 499/1929.
- Der Kataster in Südtirol, DVW-Bayern 1/2015 — Abgrenzung Grundbuch/Kataster, D.P.R. 569/1978 und Übergang der Verwaltungsbefugnisse 2004.
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Häufige Missverständnisse
Der Notar hat unterschrieben – gehört mir die Wohnung jetzt?
In Südtirol noch nicht. Beim Erwerb unter Lebenden überträgt erst die Einverleibung ins Grundbuch das Eigentum (Art. 2 des Königlichen Dekrets Nr. 499/1929). Der Kaufvertrag begründet den Anspruch auf diese Eintragung.
Steht im Grundbuch, ob ein Haus baurechtlich in Ordnung ist?
Nein. Das Grundbuch weist Rechte und Lasten aus, nicht die urbanistische Lage. Baugenehmigungen, Bewohnbarkeitserklärung und Konformität klären Gemeinde und Bauakt.
Reicht ein älterer Grundbuchsauszug?
Nein. Ein Auszug ist eine Momentaufnahme; zwischen Ausstellung und Notartermin kann eine neue Eintragung dazukommen. Vor dem Abschluss gehört er aktualisiert.
Ist eine Anmerkung nur ein unverbindlicher Hinweis?
Formal begründet sie kein dingliches Recht. Wirtschaftlich kann sie viel bewirken: Eine Konventionierungsbindung etwa schränkt den Kreis der zulässigen Bewohner ein und wirkt damit auf den Marktwert. Dritte können sich auf ihre Unkenntnis nicht berufen.
Beweist der Katasterauszug das Eigentum?
Nein. Der Kataster beschreibt die Immobilie und dient vor allem der Steuerberechnung. Über das Eigentum entscheidet das Grundbuch.
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